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   BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22   

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https://dejure.org/2022,38529
BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,38529)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2022 - XII ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,38529)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - XII ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,38529)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    Art. 4 Abs. 2, ... 19 Abs. 1, 3 Rom I-VO, § 288 BGB, § 545 Abs. 2 ZPO, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, § 15 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Art. 21 Rom I-VO, § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, § 244 BGB

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen mit dem deutschen ordre public; Zahlung einer Maut für die ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rom I-VO Art. 21
    Vereinbarkeit der Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen mit dem deutschen ordre public; Zahlung einer Maut für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen gegen den deutschen ordre public

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungarische Straßenmaut - und ihre Beitreibung in Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 289
  • EuZW 2023, 240
  • WM 2023, 1201
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22
    Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22, NJW 2022, 3644).

    Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 9 mwN).

    Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwillig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlichtes Befahren annimmt (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 18 mwN).

    Beides führt im vorliegenden Fall gleichermaßen zur Anwendung ungarischen Sachrechts (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 19).

    Die Reichweite des Vertragsstatuts erstreckt sich nach dem autonom auszulegenden Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen und damit auch darauf, ob der Fahrer auch in seiner Eigenschaft als Halter in den Vertrag einbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 20 f.).

    Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 22 mwN) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette entrichtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen.

    Denn ein ordre public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 25 mwN).

    Dabei kommt es auch darauf an, dass der zu prüfende Sachverhalt überhaupt einen Inlandsbezug hat, und wie stark dieser ausgeprägt ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 26 mwN).

    In dieser Konstellation mit nur schwach ausgeprägtem Inlandsbezug führt die Anwendung des ausländischen Rechts zu keinem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 27).

    a) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht darin begründet, dass nach ungarischem Recht im Falle der Benutzung der mautpflichtigen Straße durch einen vom Halter verschiedenen Fahrer ein Vertrag zulasten Dritter begründet würde (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 28 ff. mwN).

    Regelungen mit dieser Zielsetzung sind auch dem inländischen Recht nicht grundsätzlich fremd; beispielsweise erheben Beförderungsunternehmen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn der Fahrgast sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 33 mwN).

    Schließlich verstößt die Regelung auch nicht gegen das im inländischen Recht für Vertragsstrafen verankerte Verschuldensprinzip, da die erhöhte Zusatzgebühr erst anfällt, wenn der Fahrzeughalter die Maut nicht innerhalb von 60 Tagen nach der ihm zugegangenen Zahlungsaufforderung entrichtet (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 34 mwN).

    Relativ betrachtet bedeutet die erhöhte Zusatzgebühr einen dreifachen Aufschlag auf das Vertragsentgelt für den nachträglichen Bezahlmodus, was ebenfalls noch nicht ordre public-widrig überhöht ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 35).

    Selbst wenn man in den Blick nimmt, dass die erhöhte Zusatzgebühr das Zwanzigfache des Entgelts bei Vorabentrichtung der Maut beträgt (59.500 HUF gegenüber 2.975 HUF), hält sich die Vervielfachung der betragsmäßig geringen Ausgangsmaut um diesen Faktor noch im Rahmen dessen, was nach inländischem Recht beispielsweise von Beförderungsunternehmen als gewöhnliches erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt werden kann, und widerspricht deshalb nicht offensichtlich hiesigen Rechtsgrundsätzen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 36).

    Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 38 mwN).

    Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche geschuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 39 mwN).

    Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine andere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der inländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschweigende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 41 mwN).

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    Auszug aus BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22
    Diese abstrakte Frage stellt sich im vorliegenden Fall im Übrigen schon deshalb nicht, weil für einen Verstoß gegen den ordre public nicht nur die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts in den Blick zu nehmen ist, sondern es zusätzlich entscheidend darauf ankommt, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Auszug aus BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22
    Einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge der mangelnden Aufklärung des ungarischen Rechts (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12 - WM 2013, 1225 Rn. 39 mwN und BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 24 ff. mwN) bedurfte es insoweit nicht.
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

    Auszug aus BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22
    Einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge der mangelnden Aufklärung des ungarischen Rechts (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12 - WM 2013, 1225 Rn. 39 mwN und BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 24 ff. mwN) bedurfte es insoweit nicht.
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